Satzung des Kunstvereins Husum und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Husum und Umgebung e.V.“.
Er ist ein eingetragener Verein. Sitz und Gerichtsstand ist Husum.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst in jeder Hinsicht, insbesondere der bildenden Künste, der Musik, der Literatur und der darstellenden Kunst.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

a) durch Durchführung und Organisation von Kunstveranstaltungen und an deren Beteiligung
b) Zusammenarbeit mit den am Kunstschaffen Beteiligten
c) und der Pflege von Kunstsammlungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder, die Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausüben, können hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine Aufwandsentschädigung gemäß der gültigen Ehrenamtspauschale erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nach Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags werden:
    a) natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind
    b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder bei Einspruch die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für den Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Tod
    c) Ausschluss
    Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt
    a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
    b) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
    f) Satzungsänderungen
    g) bei Einspruch Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
    h) Festsetzung der Geschäftsordnung
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Vorlage der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen.
  4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Anträge auf Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen, wenn sie nicht vom Vorstand gestellt werden, von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterschrieben werden.
  5. Es findet im Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Versammlung ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durchzuführen. In ihr hat der Vorstand den Jahresbericht vorzulegen.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und aufzubewahren, die von dem die Sitzung Leitenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 7 Fachausschüsse

Der Vorstand bildet projektbezogene Fachausschüsse grundsätzlich aus den Mitgliedern des Vereins. Er kann aber auch Nichtmitglieder in einen Fachausschuss berufen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

§ 8 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus bis zu sechs Vorstandsmitgliedern. Jedes Jahr werden in der Regel drei Vorstandsmitglieder für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er legt der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung vor. Der Vorstand erhält einen angemessenen Ersatz seiner Auslagen, die durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entstehen. Für solche Tätigkeiten kann ein angemessener Aufwendungsersatz auch pauschal gewährt werden.
  3. Der Vorstand bestimmt die Verteilung der Aufgaben und die Ordnung seiner Geschäfte selbst. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
  4. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Vorstandssitzungen sind auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Es besteht Protokoll- und Aufbewahrungspflicht.
  6. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines nachfolgenden Vorstandsmitglieds im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
  7. Dem Vorstand obliegt
    a) die Leitung des Vereins,
    b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e) die Aufstellung der Jahresrechnung,
    f) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  8. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Im Rahmen der Geschäftsordnung ist die Zuweisung einzelner Geschäftsbereiche einzelnen Vorstandsmitgliedern zulässig.

§ 9 Rechnungsprüfer/innen

Es werden zwei Rechnungsprüfer für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Haftung

Bei Rechnungsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Mittel fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Husum mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden.

Husum, den 27. Mai 2026

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